Menschen mit Behinderung können Pauschbeträge geltend machen, statt ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen einzeln nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat diese Pauschbeträge, deren Höhe vom Grad der Behinderung (GdB) abhängt, verdoppelt. Zudem wurde die veraltete Systematik hinsichtlich des GdB aktualisiert und an das Sozialrecht angeglichen. Diese Änderungen gehen auf das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen zurück. Ab 2021 können Steuerzahler mit einem GdB von mindestens 20 ohne besondere Voraussetzungen diese Pauschbeträge geltend machen:
GdB | Pauschbetrag | GdB | Pauschbetrag |
20 | 384 € | 70 | 1.780 € |
30 | 620 € | 80 | 2.120 € |
40 | 860 € | 90 | 2.460 € |
50 | 1.140 € | 100 | 2.840 € |
60 | 1.440 € |
Hinweis: Für Menschen, die hilflos sind, sowie für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 €.
Wer in seiner körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt ist, muss behinderungsbedingte Fahrtkosten nun nicht mehr einzeln nachweisen. Ab 2021 greift eine Pauschalbetragsregelung. Die Pauschale beträgt
- 900 € bei Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
- 4.500 € für Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ und „H“.
Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung der Pauschale muss gleichwohl ein Antrag gestellt werden. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalen erfüllt sein, wird immer nur die höhere Pauschale gewährt.
Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 und unabhängig vom Kriterium „hilflos“ gewährt. Folgende Pauschbeträge sind gesetzlich definiert:
- 600 € bei Pflegegrad 2,
- 1.100 € bei Pflegegrad 3 und
- 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5.
Der Pflege-Pauschbetrag stellt auf die persönliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen (Pflegegrade 2 bis 5) in der häuslichen Umgebung ab. Die Pflege besteht zum Beispiel in der Hilfestellung bei Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Nahrungsaufnahme etc.). Da die Regelung auf die persönliche Pflege abstellt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zu einer Steuerermäßigung. Der Pauschbetrag schließt die Möglichkeit des Einzelnachweises etwaiger höherer Aufwendungen nicht aus.